Die «Relativität» der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers in der Praxis der Gerichte
Gemäss Rechtsprechung und Lehre wandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses obliegende «absolute» Geheimhaltungspflicht in eine «relative» Geheimhaltungspflicht. Die Rechtsprechung zum Umfang dieser «relativen» nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht ist indessen uneinheitlich. Nach der hier vertretenen Auffassung unterliegt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung nur einem Mitteilungsverbot und keinem Verwertungsverbot.
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