Produktsicherheit – denk- und dankbarer Gegenstand einer Gesetzgebung
Im Sommer 2004 wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt zum Entwurf Pichonnaz für ein Bundesgesetz über die Information und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Gestützt darauf beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) damit, eine Botschaft zur Änderung des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) vom 5. Oktober 1990 (SR 944.0) zu erarbeiten und für die Revision der Gesetzgebung über die Produktsicherheit eine interdepartementale Arbeitsgruppe einzusetzen. Die nachfolgenden Überlegungen gelten dem wünschbaren und möglichen Inhalt eines Bundesgesetzes über die allgemeine Produktsicherheit (PSG).
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ein einziges Gesetz anstelle von 190 Erlassen?
- 2. Dringender Gesetzgebungsbedarf
- 3. Auffangfunktion für alle Produkte
- 4. Die von einem PSG zu erfassenden Produkte
- 5. Die Schutzobjekte
- 6. Die Rolle der Konsumenten
- 7. Der Sicherheitsbegriff
- 8. Die Produktsicherheit im Zeitablauf
- 9. Die Akteure der Produktsicherheit
- 10. Die Pflichten des Herstellers
- 11. Die Rolle der Dienstleister
- 12. Das Inverkehrbringen
- 13. Die Nachmarktphase
- 14. Wann erlöschen die Herstellerpflichten?
- 15. Wie lange dürfen Behörden einschreiten?
- 16. Schlussbemerkungen
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