Die sorgfältige Weidehaltung von Pferden gemäss Art. 56 Abs. 1 OR
Anmerkungen zum BGE 131 III 115
Das Bundesgericht hatte in BGE 131 III 115 einen seltenen Fall der Tierhalterhaftung zu beurteilen. Es hat darin die Sorgfaltspflichten des Pferdehalters explizit darauf ausgedehnt, dass dieser bei weidenden Pferden für eine Umzäunung sorgen muss, die nicht nur das Ausbrechen der Tiere zu verhindern, sondern auch gegen Aussen das diesen Tieren vorbehaltene, für den Menschen potentiell gefährliche Gebiet zu signalisieren hat. In der Konsequenz haftet der Tierhalter nach Art. 56 OR, wenn Dritte die Pferdeweide betreten und von einem weidenden Pferd verletzt werden, sofern er nicht dafür besorgt war, dass die Umzäunung diese Signalfunktion erfüllte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Der Entscheid
- III. Natur der Tierhalterhaftung
- IV. Sorgfaltspflichten des Tierhalters in Bezug auf die Umzäunung der Pferdeweide
- 1. Vorbemerkungen
- 2. Relevanz der «allgemeinen Vorsichtsprinzipien»
- 3. Doppelfunktion der Umzäunung
- 4. Konkrete Beurteilung des Sachverhalts von BGE 131 III 115
- 5. Allgemeine Anforderungen an die Umzäunung von Pferdeweiden
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