Postalische Zustellung einer Konkursandrohung zum deutschen Bundesland Baden-Württemberg
Das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) hielt fest, dass die direkte postalische Zustellung einer Betreibungsurkunde nach dem Ausland schlechthin nichtig ist, wenn sie in Verletzung staatsvertraglicher Bestimmungen vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall prüfte das Bundesgericht u.a. die Anwendbarkeit eines alten konkursrechtlichen Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg vom 12. Dezember 1825 / 13. Mai 1826. Als Folge des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen bundesgerichtlichen Entscheides ist festzuhalten, dass im Zwangsvollstreckungsrecht mitunter auch historische bzw. geografische Kenntnisse erforderlich sind.
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