Arbeitskampf und Haftung
Bemerkungen zu BGE 132 III 122
Im Frühling 2001 demonstriert die Gewerkschaft X gegen das Ausscheiden des Arbeitgebers Y aus dem Gesamtarbeitsvertrag, wobei es zu Sachbeschädigungen und Betriebsstörungen kommt. Der Arbeitgeber belangt in der Folge die Gewerkschaft und verschiedene Gewerkschaftsfunktionäre auf Schadenersatz. Die folgende Besprechung setzt sich kritisch mit dem Urteil des Bundesgerichts auseinander, das dem Arbeitgeber im Grundsatz Recht gegeben und eine Schadenersatzpflicht der Gewerkschaft bejaht hat (BGE 132 III 122). Die hauptsächlichen Themen sind: die Tragweite der Friedenspflicht, wenn der Arbeitgeber aus dem vertragsschliessenden Verband austritt, Mängel bei der Organisation einer von Dritten gestörten Demonstration, der Ersatz reiner Vermögensschäden und die solidarische Haftung von Gewerkschaft und Gewerkschaftsfunktionären.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Sachverhalt
- C. Erwägungen des Bundesgerichts
- D. Bemerkungen
- I. Übersicht
- II. Begründung der Haftung
- 1. Verletzung der Friedenspflicht durch die Gewerkschaft X?
- 2. Zur Anwendung des Streikrechts auf die Aktion vom 18. März 2001
- 3. Austritt des Arbeitgebers
- 4. Organisationsverschulden
- III. Schaden
- 1. Vorbemerkung
- 2. Sachschaden
- 3. Entschädigung von S
- 4. Entschädigung von I
- IV. Kausalität
- V. Solidarität
- V. Solidarität
- V. Solidarität
- E. Schlussbemerkung
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