Ansprüche von Strassburg relativiert
Aussagen anonymer Zeugen
Gemäss dem einstimmig gefällten Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung ist die Zulassung anonym auftretender Belastungszeugen ohne direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgeschlossen, wenn die Aussage den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt.
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