Wie lange ist eine Kündigung bei unterlassener Anzeige der Massenentlassung an das Arbeitsamt (Art. 335g Abs. 4 OR) unwirksam?
Kommentar zu BGE 132 III 406 vom 19. Januar 2006
Im Verfahren der Massenentlassung muss die Arbeitgeberin dem kantonalen Arbeitsamt eine Anzeige mit den Ergebnissen der Konsultation und weiteren Angaben zur beabsichtigten Massenentlassung zustellen. Das Bundesgericht äussert sich in BGE 132 III 406 zu den Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sachverhalt
- 2. Art. 335g Abs. 4 OR
- 3. Entscheid des Bundesgerichts
- 4. Aufgaben des Arbeitsamtes
- 5. Kommentar
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