Probleme der Dritteinziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB
Im vorliegenden Beitrag wird die Vermögenseinziehung beim Dritten, welche gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB trotz erbrachter Gegenleistung infolge Kenntnis der Einziehungsgründe angeordnet wird, einer vertieften Analyse unterzogen. Die Bestimmung wirft eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken auf, die die Verfasserin aufzuzeigen und zu entschärfen versucht. Der Eingriff in die Rechte des bösgläubigen Dritten beruht nämlich nicht allein auf den moralischen Bedenken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, sondern zielt auf den Vereitelungsgedanken ab. Art. 70 Abs. 2 StGB verfolgt damit – ähnlich wie die Geldwäschereistrafnorm (Art. 305bis StGB) – repressive, personenbezogene Zwecke. Systemwidrig ist jedoch, dass die Einziehung – im Gegensatz zu einer Bestrafung nach Art. 305bis StGB – ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit und insbesondere die Schuld einer bestimmten Person angeordnet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitende Bemerkungen
- II. Besonderheiten der Dritteinziehung
- 1. Die Regelung von Art. 70 Abs. 2 StGB
- 1.1 Allgemeines
- 1.2 Bösgläubiger Erwerb
- 1.2.1 Eingriff in zivilrechtliche geschützte Rechtspositionen des Dritten
- 1.2.2 Strafzweck
- III. Fazit
- III. Fazit
- III. Fazit
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