Sonderschulung nach dem Inkrafttreten des «Neuen Finanzausgleichs» (NFA)
Perspektiven der Kantonalisierung der Sonderschulung
Am 1. Januar 2008 soll der «Neue Finanzausgleich» (NFA) in Kraft treten, durch welchen die Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeiten von Bund und Kantonen soweit möglich entflochten werden sollen. Damit werden die Kantone im Bereich der Sonderschulung wichtige Aufgaben übernehmen. Mit dem neuen Art. 62 Abs. 3 BV, der einen Anspruch auf ausreichende Sonderschulung verankert, soll sichergestellt werden, dass alle behinderten Kinder und Jugendlichen eine optimale Förderung und Schulung erhalten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Entwicklung der Sonderschulung in der Schweiz
- 3. Der Neue Finanzausgleich
- 3.1. Rückblick
- 3.2. Kurzübersicht
- 3.3. Kompetenzaufteilung im Bereich der Sonderschulung
- 3.3.1. Heutige Situation
- 3.3.2. Nach Inkrafttreten des NFA
- 4. Die Sonderschule in der Kompetenz der Kantone
- 4.1. Rahmenbedingungen
- 4.1.1. Bundesgesetzliche Bestimmungen
- a) Bundesverfassung
- b) Behindertengleichstellungsgesetz
- 4.1.2. Internationale Bestimmungen
- a) Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention)
- b) UNO-Pakt I
- 4.1.3. Interkantonale Vereinbarungen
- a) Konkordat über die Schulkoordination
- b) HarmoS-Konkordat
- c) Konkordat über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen Bereich
- 4.2. Umsetzung von Art. 62 Abs. 3 BV
- 4.2.1. Behinderte Kinder und Jugendliche
- 4.2.2. Bedeutung von «ausreichender Sonderschulung»
- a) Ausreichender Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV
- b) Ausreichende Sonderschulung gemäss Art. 62 Abs. 3 BV (neu)
- c) Zusammenfassung
- 5. Finanzielle Aspekte
- 6. Schlussfolgerungen
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