Pensionskassen- und AHV-Beiträge im Konkurs des Arbeitgebers
Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge führen im Rahmen von Konkurs- und Nachlassverfahren immer wieder zu Diskussionen. Es herrscht insbesondere seitens der Arbeitnehmer Unklarheit, ob nun sie für die Geltendmachung der Beiträge verantwortlich sind oder nicht. Kurz zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ausschliesslich die Sozialversicherungsinstitute berechtigt sind, ausstehende Beitragsforderungen anzumelden. Die Stellung der einzelnen Sozialversicherungsinstitute innerhalb des Kollokationsplanes ist unterschiedlich. Während die Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen vollumfänglich der I. Klasse zugerechnet werden, müssen die restlichen Sozialversicherungsinstitute (AHV-Ausgleichskasse etc.) mit der II. Klasse vorlieb nehmen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Privilegienordnung im Kollokationsverfahren
- II. Forderungsanmeldung
- III. Weitere Sicherheiten für Sozialversicherungsbeiträge
- IV. Konkretes Vorgehen
- 1. Beispiel Kollokationsplan
- 2. Beispiel Verteilungsplan
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