Zur Handänderungs- und Pfandrechtssteuer und deren Abschaffung
Im Kanton Bern wird die Pfandrechtssteuer abgeschafft. Hingegen bleibt der heute bestehende Steuersatz für die Handänderungssteuer unverändert bestehen. Im Zusammenhang mit der Revision des bernischen Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern befasst sich der folgende Beitrag insbesondere auch mit der Veranlagungspraxis bei Kauf- und Werkverträgen und beim Kauf von künftigen Sachen. Ein Exkurs ist zudem der Grundstückgewinnsteuer gewidmet.
Inhaltsverzeichnis
- A. Die Handänderungssteuer
- I. Grundsätze
- II. Die Handänderungssteuer im Kanton Bern
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Steuersatz
- 3. Aktuelle Gesetzesrevision im Kanton Bern
- III. Veranlagungspraxis bei Kauf- und Werkverträgen und beim Kauf von künftigen Sachen
- 1. Vorbemerkungen
- 2. Veranlagungspraxis im Kanton Bern
- 3. Disziplinarische Verantwortlichkeit des Notars
- 4. Rechtsprechung zur bernischen Handänderungssteuer
- 5. Hinweise auf die Veranlagungspraxis anderer Kantone
- 6. Exkurs: Zur Grundstückgewinnsteuer bei Kauf- und Werkverträgen
- a. Bundesgericht (i.S. Kanton Schwyz)
- b. Zur Praxis in den Kantonen Bern und Zürich
- B. Die Pfandrechtssteuer
- I. Grundsätze
- II. Die Pfandrechtssteuer im Kanton Bern
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Steuersatz
- 3. Aktuelle Gesetzesrevision im Kanton Bern
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