Bemerkungen zu BGE 135 I 49
Im nachfolgend besprochenen Entscheid stellt das Bundesgericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen einer Behinderung nach Art. 8 Abs. 2 BV fest. Anlass dafür gab die Weigerung einer Gemeinde, eine geistig behinderte Frau einzubürgern, da sie nicht selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte. Das Gericht entwickelt hierbei grundsätzliche Gedanken zum Gehalt und zur Dogmatik der Diskriminierungsverbote.
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