Organisationsverbrechen zum Zwecke der Bereicherung bei Art. 260ter StGB
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB ist, dass die handelnde Organisation verbrecherisch tätig ist. Fraglich ist, ob dies auch dann anzunehmen ist, wenn der von der Organisation verfolgte Hauptzweck zwar nicht in der Begehung eines Verbrechens, sondern in einem Vergehen bzw. einem legalen Handeln liegt, dieses aber mit verbrecherischen Mitteln durchgesetzt und aufrechterhalten wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Die Ansichten in der Strafrechtswissenschaft
- III. Auslegung der Norm
- 1. Grammatikalische Auslegung
- 2. Historische Auslegung
- 3. Systematische Auslegung
- 4. Teleologische Auslegung
- IV. Ergebnis
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