Die polizeiliche Generalklausel – vom EGMR anerkannt und deren Anwendbarkeit begrenzt
Am 27. Januar 2001 hat die Bündner Kantonspolizei während dem World Economic Forum (WEF) gestützt auf die polizeiliche Generalklausel einem Journalisten den Zugang nach Davos verwehrt. In vorletzter Instanz hat das Bundesgericht die Anwendung der Generalklausel in diesem Fall als konventions- und verfassungsmässig beurteilt (BGE 130 I 369). Der EGMR hat diesen Entscheid nun teilweise korrigiert. Zu einer dogmatischen Kontroverse.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Der Inhalt des Urteils
- 1.1. Grundsätzliche Anerkennung der polizeilichen Generalklausel als EGMR-konform, Einschränkung ihrer Anwendbarkeit
- 1.2. Abweisung der verfahrensrechtlichen Beschwerdepunkte
- 2. Zum grundrechtlichen Schutzbereich und zur grundsätzlichen Zulässigkeit seiner Einschränkung
- 3. Zur Frage der Vorhersehbarkeit insbesondere
- 4. Zur Kritik am Kriterium der Unvoraussehbarkeit einer Gefahr
- 4.1. Grundsätzliche Bemerkungen
- 4.2. Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid v. 30. November 2009 (2C_166/2009; Ökologisches Gleichgewicht, Euthanasie eines Hundes)
- 5. Abschliessende Bemerkungen und Zusammenfassung
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