Submissionskartell
Horizontale Kartellabsprachen am Beispiel der Elektroinstallationsbetriebe Bern
Die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) hat erstmals ein Submissionskartell nicht nur für widerrechtlich erklärt, sondern auch mit Sanktionen belegt. Eine Gruppe von Elektroinstallationsbetrieben hatte im Raum Bern/Schweiz über Jahre horizontale Absprachen getroffen. Die Autoren besprechen den Entscheid der Weko vom 6. Juli 2009 betreffend Elektroinstallationsbetriebe Bern wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG. Diskussionswürdig sind insb. das Problem der Präventivwirkung von im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung festgelegten Geldbussen und die Frage der «Bestrafung» von betroffenen Unternehmensmitarbeitern.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Sachverhalt
- 1.2 Verfahren
- 2.1 Geltungsbereich/Verhältnis KG zum BoeB
- a. Abrede und Marktabgrenzung
- b. Vorliegen horizontaler Preisabreden/Aufteilung nach Geschäftspartnern
- 1. Vom Glasperlenspiel zu direkten Sanktionen
- 4. Submissionskartell im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit
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