Die gemeinsame elterliche Sorge aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht
Der Autor unterstützt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, auch wenn keine empirische Evidenz vorliegt, dass dies zu einer Reduktion der Nachscheidungskonflikte führt. Aus seiner Sicht ist zwingende Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge, dass beide Eltern effektiv willens und in der Lage sind, erzieherische Funktionen zu übernehmen und nicht nur eine emotionale Beziehung zu ihren Kindern pflegen wollen. Ausschlusskriterium ist ein asymmetrischer Nachscheidungskonflikt. Die professionelle Anhörung der Kinder und deren Protokollierung wird gefordert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Nachscheidungskonflikt
- III. Deutlich unterschiedliche Betreuungszeiten
- IV. Meinung des Kindes
- 1. Einbezug im Sinne von Einholen von Informationen, die das Kind zu geben im Stande ist (das Kind als Zeuge zur Sachverhaltsermittlung)
- 2. Einbezug des Kindes im Sinne freier Meinungsäusserung gemäss Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention
- V. Schlussbemerkungen
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