Wünsche der Patienten und Pflichten der Ärzte
Rechtliche Probleme bei der medizinischen Behandlung von Zeugen Jehovas
Der Patient steht im Zentrum der Behandlung. Er entscheidet welche Behandlung der Arzt durchführen darf. Die Ärzte wiederum sind mit Entscheidungen konfrontiert, welche sie als unvernünftig erachten, weil sie den wohlverstandenen Interessen des Patienten zuwider zu laufen scheinen. Dennoch sind sie nicht nur dazu verpflichtet, diese Wünsche zu respektieren, sondern sie sind aufgrund des eingegangenen Behandlungsvertrags oder der Pflicht Nothilfe zu leisten, verpflichtet, tätig zu werden. Hierbei sind jedoch die Unterlassungsanweisungen (kein Blut) des Patienten für die medizinische Behandlung einzuhalten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Die Wünsche der Mitglieder der Zeugen Jehovas
- 3. Behandlung nur mit Einwilligung des aufgeklärten Patienten
- 4. Einwilligung gemäss Willen des Patienten
- 4.1 Der dauernd urteilsunfähige Patient
- 4.2 Der vorübergehend urteilsunfähige Patient
- 4.3 Patientenverfügung
- 4.3.1 Verstoss gegen gesetzliche Pflichten
- 4.3.2 Indizien, dass die Patientenverfügung nicht mehr dem aktuellen Willen entspricht
- 4.4 Mutmasslicher Wille
- 4.5 Fazit
- 5. Pflicht des Arztes
- 5.1 Behandlungsvertrag
- 5.1.1 Elektive Behandlung
- 5.1.2 Notfallbehandlung
- 5.1.2.1 Pflicht zum Handeln
- 5.1.2.2 Pflicht zum Handeln auch bei ethischen Bedenken
- 5.2 Eingriff in die Grundrechte der Behandelnden
- 5.3 Fazit
- 6. Folgen einer Weigerung des Arztes
- 6.1 Unterlassen der Nothilfe
- 6.2 Gabe von Blut ohne Einwilligung resp. Entgegen dem geäusserten Willen
- 6.3 Keine gerechtfertigte Notfallhilfe
- 6.4 Disziplinarmassnahmen gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG)
- 6.5 Mögliche Lösung
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare