Wer entscheidet über den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Über den (un-)gewollten Ermessenspielraum der Behörden
Mit dem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Öffentlichkeitsprinzip umzusetzen. Hierbei steht das BGÖ im Spannungsverhältnis mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Der Beitrag setzt sich mit diesem Spannungsverhältnis auseinander und zeigt auf, welcher Ermessensspielraum den Behörden hierdurch bei der Behandlung von Zugangsgesuchen effektiv zukommt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Probleme bei der Auslegung von Art. 9 BGÖ im Sinne von Art. 19 DSG
- 3. Das Verhältnis zwischen Art. 9 und 11 BGÖ sowie Art. 19 DSG
- 4. Über den (un-)gewollten Ermessenspielraum der Behörden
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