Neues Arrestrecht ab 2011
Der Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 über die Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano Übereinkommens ändert neben dem IPRG und der ZPO vor allem auch das SchKG. Als Sicherungsmittel für Geldforderungen gestützt auf eine Vollstreckbarerklärung gemäss rev. LugÜ wird der Arrest bestimmt. Zudem kann künftig auch für vollstreckbare Schweizer Entscheide ein Arrest verlangt werden. Allgemein kann ein Arrest sowohl vom Gericht am Ort des Vermögens als auch an einem sonstigen Betreibungsort angeordnet werden. Das Gericht kann schweizweit Vermögen verarrestieren. Der Artikel gibt einen Überblick über die Änderungen und nimmt Stellung zu vielen strittigen Fragen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Sicherungsmassnahme nach LugÜ
- III. Arrest auch für Schweizer Urteile
- IV. Zuständigkeit
- V. Weitere Voraussetzungen
- VI. Arrest durch das Erkenntnisgericht?
- VII. Schutzschrift
- VIII. Arrestbefehl und Arrestvollzug bei Vermögen in mehreren Kreisen
- IX. Rechtsmittel
- X. Kein Arrest gemäss Ziffer 6 bei nur vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung
- XI. Arrestprosequierung
- XII. Arrestprosequierung durch Zahlungsbefehl im Anwendungsbereich des rev. LugÜ
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