Transplantationsgesetz – Evaluationspflicht / Wirksamkeitsprüfung und Information der Öffentlichkeit
Beide Aufgaben finden ihre ausdrückliche Grundlage im Transplantationsgesetz, sind jedoch nicht neu. Schon mit der Revision der Bundesverfassung wurde die Wirksamkeitsüberprüfung von Massnahmen des Bundes ausdrücklich in die BV aufgenommen. Ziel ist es einerseits durch Evaluation die Wirksamkeit des Gesetzes und der sich darauf stützenden Verordnungen zu überprüfen und andererseits die Bevölkerung über die Voraussetzungen von Transplantationen zu informieren. Die Frage nach dem Zweck dieser Bemühungen ist nicht leicht zu beantworten, denn die naheliegende Antwort, das Spendeaufkommen signifikant zu erhöhen, ist gemäss den Stellungnahmen des Bundesamtes für Gesundheit nicht prioritär.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Evaluationspflicht / Wirksamkeitsprüfung und Information der Öffentlichkeit
- 2.1 Evaluationspflicht bzw. Wirksamkeitsprüfung (Art. 55 TPG)
- 2.1.1 Gesetzestext
- 2.1.2 Entwicklung
- 2.1.3 Wirksamkeitsprüfung – Auftrag des Gesetzes
- 2.1.4 Wirksamkeitsprüfung – modus operandi
- 2.1.5 Wirksamkeitsprüfung – der Zeitplan
- 2.1.6 Wirksamkeitsprüfung – Ergebnisse und Vorschläge
- 2.2 Information der Öffentlichkeit (Art. 61 TPG)
- 2.2.1 Gesetzestext
- 2.2.2 Ziele und vermeintliche Ziele der Informationspflicht
- 2.2.3 Information der Öffentlichkeit – die Durchführung
- 3. Zusammenfassung
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