Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Kartellverfahren seit dem 1. Januar 2011
Seit Inkrafttreten der schweizerischen StPO und ZPO am 1. Januar 2011 gilt im Straf- und Zivilprozess ein umfassender Schutz des Anwaltsgeheimnisses in örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Während im Kartellverfahren der Schutzbereich bisher sehr restriktiv gehandhabt wurde, ist nun auf dem Weg der Interpretation – unter Mitberücksichtigung der neuen straf- und zivilprozessualen Bestimmungen – zu entscheiden, welche Grundsätze seit dem 1. Januar 2011 gestützt auf den für das Kartellverfahren massgebenden Art. 50 Abs. 2 VStR gelten.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Bisherige Rechtslage
- 1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
- 2. Standpunkt der Wettbewerbskommission
- 3. Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 4. Spezielle Problematik im Kartellverfahren
- III. Aktuelle Rechtslage
- 1. Umfassender Schutz des Anwaltsgeheimnisses in der StPO
- a. Schutzbereich von Art. 264 StPO
- b. Schutzobjekte von Art. 264 Abs. 1 StPO
- i. Verteidigerkorrespondenz (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO)
- ii. Persönliche Unterlagen (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO)
- iii. Objekte aus dem Verkehr mit Zeugnisverweigerungsberechtigten (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO)
- 2. Umfassender Schutz der Anwaltskorrespondenz in der ZPO
- 3. Wirkung der StPO und ZPO auf das Anwaltsgeheimnis im Kartellverfahren
- IV. Zusammenfassung
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