Veröffentlichung von Verfügungen durch die FINMA
Bundesgericht setzt Grenzen beim «naming and shaming»
Das Bundesgericht konkretisierte in einem kürzlich ergangenen Urteil, unter welchen Voraussetzungen die FINMA von ihr erlassene Verfügungen veröffentlichen darf. Das neue Aufsichtsinstrument des «naming and shaming» bezweckt, die Betreffenden an den Pranger zu stellen und damit zu sanktionieren. Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn schwerwiegend gegen das Aufsichtsrecht verstossen wurde und die Veröffentlichung insgesamt verhältnismässig ist.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- II. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011
- A. Sachverhalt
- B. Erwägungen
- 1. Werbeverbot
- 2. Veröffentlichung
- C. Ergebnis
- III. Bemerkungen und Grundsätzliches zur Veröffentlichung
- A. Zweck der Veröffentlichung
- B. Voraussetzungen zur Veröffentlichung
- 1. Verhältnismässigkeitsprinzip
- 2. Schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
- 3. Begründungspflicht
- C. Veröffentlichung als strafrechtliche Anklage i.S. EMRK?
- IV. Fazit und Ausblick
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare