Welcher Psy-Experte darf's denn sein?
Kritische Überlegungen zur Auswahl von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen im Strafverfahren
Das Bundesgericht erkannte in den Bestimmungen einer Zürcher Verordnung, wonach der Sachverständige im Strafprozess zur Erstellung bestimmter Gutachten (schwere Gewalt- und Sexualstraftaten; Verwahrung oder stationäre Massnahme; besondere Gemeingefährlichkeit) u.a. zwingend einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie aufweisen muss, keine Verletzung von Bundesrecht. Die Autoren zeigen auf, dass diese Beschränkung nicht zweckmässig ist. Es wird dafür plädiert, psychologische Sachverständige den psychiatrischen gleichzustellen und die Qualitätssicherung durch forensische Zusatzqualifikationen zu gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Vorgaben des Bundesgerichts und des Gesetzgebers
- 3. Kompetenzstreit und selbständige Diagnosekompetenz
- 4. Medizinalberufegesetz und Psychologieberufegesetz
- 5. Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit …
- 6. …und an die Beurteilung von legalprognostischen Fragestellungen
- 7. Vergleich der Curricula psychiatrischer und psychologischer Sachverständiger
- 8. Gleichbehandlung der Professionen und Qualitätssicherung durch forensische Zusatzqualifikationen
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