Antitrust and Antidoping Do Not Mix
Kartellrecht wurde für Sportrechtsstreitigkeiten infolge der Anwendung von Grundsätzen des EU-Wettbewerbsrechts durch den Europäischen Gerichtshof relevant: Er hat hierbei aber übersehen, dass nur Rechtspersönlichkeiten unter den Anwendungsbereich des Kartellrechts fallen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Die Anwendung von Antidoping-Regeln durch Sportverbände kann aber kaum als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Zudem ist die Nützlichkeit der kartellrechtlichen Argumente zweifelhaft, da das Kartellrecht lediglich dazu dient, die Verhältnismässigkeit von Antidoping-Regeln zu hinterfragen. Dies ist aber bereits eines der Prinzipien des Sportrechts. Das bedeutet, dass kartellrechtliche Argumente selten etwas Nützliches zur Debatte der Verhältnismässigkeit beitragen können, sie führen normalerweise lediglich zu Verzögerungen und Zusatzkosten. (sk)
Table of contents
- I. Introduction
- II. Facts
- 1. The Appellants’ Arguments
- 2. The Commission’s finding
- 3. The European Court of First Instance’s judgment
- 4. The European Court of Justice’s judgment
- III. The questionable aspects of the European Court of Justice’s judgment
- 1. European Competition law applies only to the activity of undertakings
- 2. An entity’s status as an undertaking depends on the activity at issue
- 3. Inconsistent application of this approach in the sports sector
- a. The European Court of First Instance
- b. The European Commission
- 4. Questionable aspects of the reasoning of the European Court of Justice
- IV. Conclusion
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare