Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht: (k)ein Mittel zur Beweisausforschung
Bemerkungen zum BGE 4A_688/2011 vom 17. April 2012
In einem grundlegenden Entscheid hat sich das Bundesgericht jüngst mit der Frage befasst, ob ein Kunde von seiner Bank gestützt auf Art. 8 DSG die Herausgabe der bankinternen Dokumentation (i.c. insbesondere zum Kundenprofil und zum Anlageziel) herausverlangen kann, obwohl das Auskunftsbegehren (auch) mit Blick auf einen Schadenersatzprozess gestellt worden ist. Dabei konnte das Bundesgericht grundsätzliche Fragen zum sachlichen Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG klären. Dieser Entscheid ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Relevanz.
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrund des Entscheides
- II. Kernaussagen vom BGE 4A_688/2011 vom 17. April 2012 und deren Bewertung
- 1. Der «hängige Zivilprozess» i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG
- 1.1. Erwägungen des Bundesgerichtes (E. 4)
- 1.2. Bemerkungen
- 1.2.1 Zustimmungswürdige Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG
- 1.2.2. Ungeklärte Fragen zur Anwendbarkeit des DSG inner- und ausserhalb von hängigen Prozessen
- 2. Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG: ohne Interessennachweis, aber unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
- 2.1. Erwägungen des Bundesgerichts (E. 5)
- 2.2 Bemerkungen
- 2.2.1 Präzisierungen zum Interessennachweis
- 2.2.2. Beweisausforschung/Umgehung zivilprozessualer Editionsvorschriften
- 3. Interessenabwägung
- 3.1. Erwägungen des Bundesgerichtes (E. 6)
- 3.2 Bemerkungen
- III. Konsequenzen für die Praxis
- IV. Abschliessende Bemerkungen
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