Rechtssicherheit bei der Nutzung von Bahnhofsarealen(?)
BGE 2C_415/2011 vom 3. Juli 2012
Die SBB verboten bis zum bundesgerichtlichen Entscheid Anfang Juli 2012 in generell abstrakter Weise u.a. Werbung zu aussenpolitisch brisanten Themen auf ihren Bahnhofsarealen. Der Entscheid des Bundesgerichts bestätigt nun, dass es sich dabei um verbotene Zensur handelt und beschäftigt sich insbesondere weiter mit der Qualifikation der Bahnhofswände. Der Autor fasst den Entscheid des Bundesgerichts zusammen und erlaubt sich einige Bemerkungen, insbesondere im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid.
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergründe des Entscheids
- II. Kernaussagen des BGE 2C_415/2011 vom 3. Juli 2012
- 1. Öffentlich-rechtliches oder zivilrechtliches Verhältnis?
- 1.1 Erwägungen des Bundesgerichts (E. 1 und 2)
- 1.2 Bemerkungen
- 2. Qualifikation der Bahnhofswand
- 2.1 Erwägungen des Bundesgerichts (E. 2)
- 2.2 Bemerkungen
- 3. Verhältnismässigkeitsprüfung
- 3.1 Erwägungen des Bundesgerichts (E. 3)
- 3.2 Bemerkungen
- III. Konsequenzen für die SBB
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