Richtungsweisender Impuls für die Stromversorger
Kommentar zu BGE 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 aus betriebswirtschaftlicher und juristischer Sicht
In einem für die Strombranche wegweisenden Urteil gibt das Bundesgericht einem Elektrizitätsversorger bezüglich der Bestimmung der anrechenbaren Kapitalkosten in zwei wichtigen Punkten recht: Der doppelte Malus darf nicht mehr angewendet werden und die Aktivierung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ist keine Voraussetzung für deren Anrechenbarkeit. Hingegen ist der unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene, reduzierte Zinssatz gesetzeskonform. Die Kommentierung erläutert die Fragestellung, fasst die Erwägungen des Bundesgerichtes zusammen und würdigt das Urteil aus betriebswirtschaftlicher und juristischer Sicht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Bestimmung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
- 3. Zusammenfassung der Erwägungen des Bundesgerichtes
- a) Gesetzeswidrigkeit des doppelten Malus
- b) Kein Aktivierungserfordernis
- c) Gesetzeskonformität des reduzierten Zinssatzes
- d) Bestimmung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens
- 4. Würdigung des Bundesgerichtsentscheides
- 5. Laufende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare