Die fünfjährige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen im Kaufrecht
Am 1. Januar 2013 trat das neue Verjährungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht in Kraft. Es brachte im Fahrniskaufrecht eine fundamentale Änderung in dem Sinne mit sich, dass gemäss Art. 210 Abs. 2 OR unter bestimmten Umständen für bewegliche Sachen statt der altrechtlichen Verjährungsfrist von einem Jahr neu eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. Art. 210 Abs. 2 OR scheint einen relativ klaren Wortlaut zu haben, wirft aber bei genauerer Betrachtung eine Vielzahl fundamentaler Fragen auf, die vor dem Hintergrund von Art. 197 ff. OR nur befriedigend beantwortet werden können, wenn zum Teil vom Wortlaut von Art. 210 Abs. 2 OR abgewichen wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Absicht des Gesetzgebers von Art. 210 Abs. 2 OR
- III. Vorbild
- IV. Voraussetzungen der fünfjährigen Verjährungsfrist
- A. Voraussetzung 1: Mängel der gekauften Sache
- B. Voraussetzung 2: Integration der gekauften Sache in ein unbewegliches Werk
- C. Voraussetzung 3: Bestimmungsgemässe Integration der gekauften Sache in ein unbewegliches Werk
- D. Voraussetzung 4: Verursachung der Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werkes?
- V. Zusammenfassung
- VI. Klarstellung: Nur inter partes Wirkung von Art. 210 Abs. 2 OR
- VII. Erste Ergänzung: Verlängerung und Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist
- VIII. Zweite Ergänzung: Fünfjährige Verjährungsfrist auch Verwirkungsfrist?
- IX. Dritte Ergänzung: Intertemporale Anwendung von Art. 210 Abs. 2 OR
- X. Vierte Ergänzung: Auslegung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR
- XI. Würdigung von Art. 210 Abs. 2 OR und der Revision des Verjährungsrechts insgesamt
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