Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK
Ein Grundsatzurteil bleibt Einzelfall
Die Autorin gibt einen kritischen Überblick über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen. In einem Grundsatzurteil von 1997 hat der Strassburger Gerichtshof festgestellt, die Abschiebung einer schwerkranken Person könne das Rückschiebungsverbot aus Artikel 3 EMRK verletzen. Seither setzt Strassburg aber so strenge Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verbots, dass das Grundsatzurteil von eher theoretischer Bedeutung bleibt. Wie der Gerichtshof seine Strenge begründet, wirft Fragen auf.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Die Rechtsprechung des EGMR
- 1. Grundsatzurteil D. gegen das Vereinigte Königreich vom 2. Mai 1997
- 2. Die Folgerechtsprechung zu D. gegen das Vereinigte Königreich vom Mai 1997 und Anwendung auf psychisch Kranke
- 3. Urteil der Grossen Kammer N. gegen das Vereinigte Königreich vom 27. Mai 2008: Akzentuierung der «exceptional circumstances» für die Anwendung des Rückschiebungsverbots aus medizinischen Gründen
- 4. Urteil Mwanje gegen Belgien vom 20. Dezember 2011: Das in Kauf genommene Leid bei der Wegweisung kranker Beschwerdeführer im Vergleich zum Schutz, den Artikel 3 EMRK im nationalen Kontext bieten kann
- 5. Der Vollzug der Wegweisung eines Kranken an sich als unmenschliche Behandlung
- III. Zusammenfassung und kritische Würdigung
- 1. Zusammenfassung
- 2. Kritische Würdigung
- 2.1 Kein Anspruch auf staatliche Leistungen unter Artikel 3 EMRK als Rechtfertigung der aussergewöhnlichen Strenge des Gerichtshofs beim Schutz vor Rückschiebung aus medizinischen Gründen
- 2.2 Die Wegweisung kranker Beschwerdeführer: Rückschiebungsverbot oder Frage nach der Vereinbarkeit der Wegweisung an sich mit Artikel 3 EMRK
- 2.3 Ein Grundsatzurteil bleibt Einzelfall
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