Eigentum an Stromleitungen und den erforderlichen Nebenanlagen – Auslegung von Art. 15a EleG
Zusammen mit dem Stromversorgungsgesetz (StromVG) wurde 2008 Art. 15a Elektrizitätsgesetz (EleG) in Kraft gesetzt. Art. 15a EleG äussert sich zum Eigentum an Stromleitungen. Der Beitrag zeigt das Zusammenspiel auf zwischen Eigentum an Stromleitungen und dem Recht fremde Grundstücke zu benutzen für den Betrieb von Stromleitungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ausgangslage
- 2 Gründe für eine weite Auslegung von Art. 15a EleG
- 2.1 Wortlaut
- 2.2 Wille des Gesetzgebers
- 2.3 Öffentliches Recht, lex specialis und lex posterior
- 2.4 Operative Aspekte
- 2.5 Analogie zum Fernmelde- und Rohrleitungsgesetz
- 3 Klärungsbedarf de lege ferenda
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