Das Bundesgericht geht in der Fernmeldeüberwachung weiter, als es das Gesetz erlaubt
Anmerkungen zu BGE 1B_481/2012 vom 22. Januar 2013
Das Bundesgericht genehmigte im BGE 1B_481/2012 vom 22. Januar 2013 eine rückwirkende Überwachung bzw. eine Randdatenerhebung, welche mehr als 12 Monate zurück reicht. Die Frist von 6 Monaten gemäss Art. 273 Abs. 3 StPO erklärte es in casu als nicht relevant und stützte seinen Entscheid allein auf Art. 14 Abs. 4 BÜPF, welcher bei über das Internet begangenen Straftaten ausschliesslich zur Anwendung komme. Sollte diese Rechtsprechung Bestand haben, würden in Zukunft bei solchen Straftaten gestützt auf Art. 14 Abs. 4 BÜPF Randdatenerhebungen nahezu beliebig weit zurück ermöglicht, obwohl diese Bestimmung gar nicht die Überwachungen regelt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ausgangslage
- 2 Erwägungen des Bundesgerichts
- 2.1 Rückwirkende Überwachung gemäss Art. 273 StPO
- 2.1.1 Relativierung der 6-Monatsfrist zur Erleichterung der rückwirkenden Randdatenerhebung im Vergleich zur Echtzeitüberwachung
- 2.1.2 6-Monatsfrist als blosse Ordnungsvorschrift
- 2.1.3 Fazit des Entscheids unter dem Aspekt von Art. 273 StPO
- 2.2 Rückwirkende Überwachung gestützt auf Art. 14 Abs. 4 BÜPF
- 3 Kritische Würdigung der Erwägungen des Bundesgerichts
- 3.1 Erleichterte Voraussetzungen der Randdatenerhebung gegenüber der Echtzeitüberwachung
- 3.2 Die 6-Monatsfrist von Art. 273 Abs. 3 StPO ist keine «blosse Ordnungsvorschrift»
- 3.3 Abstützung auf Art. 14 Abs. 4 BÜPF?
- 3.3.1 Auslegung von Art. 14 Abs. 4 BÜPF
- 3.3.1.1 Systematische Auslegung von Art. 14 Abs. 4 BÜPF
- 3.3.1.2 Historische Auslegung von Art. 14 Abs. 4 BÜPF
- 3.3.2 Ergebnis der Auslegung
- 4 Fazit
- 5 Situation de lege ferenda (gemäss dem Entwurf für ein totalrevidiertes BÜPF)
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