Das Gemeingut im Markenrecht
Wesen zwischen Eintragung und Schutzgewährung
Art. 2 MSchG regelt die absoluten Ausschlussgründe, welche bestimmte Zeichen im öffentlichen Interesse von der markenrechtlichen Eintragung ausschliessen – unter anderem Zeichen des Gemeinguts (Art. 2 lit. a MSchG). Der Beitrag erörtert die Elemente des Gemeinguts im Markenrecht. Die einzelnen Kriterien, wie zum Beispiel die beschreibenden Zeichen, Qualitäts- oder geografische Angaben werden einzeln und insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung besprochen. Im Rahmen der Besprechung der einzelnen Gemeingutskriterien werden auch Sonderfälle behandelt, wie zum Beispiel die «International Nonproprietary Names» (INNs).
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Gesetzliche Grundlage
- 1. Art. 2 lit. a MSchG
- 2. Zusätzliche Prüfungselemente
- a) Nizza-Klassifikation
- b) Verkehrskreise
- III. Der Begriff des Gemeinguts
- 1. Definition
- 2. Beschreibende Zeichen
- 3. Qualitätsangaben und Anpreisungen
- 4. Geografische Angaben
- 5. Verkehrsdurchsetzung
- IV. Freihaltebedürftigkeit
- V. Erscheinungsformen von Marken
- VI. Freizeichen
- VII. Elementare Zeichen
- VIII. Grenzfälle
- IX. Würdigung
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