Das Vorkaufsrecht am mitveräusserten Betriebsinventar im bäuerlichen Bodenrecht
Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2012 vom 10. Juni 2013
Anlass zum vorliegenden Aufsatz gibt das Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2012 vom 10. Juni 2013 zum bäuerlichen Bodenrecht (BGBB). In der Hauptsache ging es dabei um die Beschwerdelegitimation im bäuerlichen Bodenrecht, nebensächlich um den Umfang eines Vorkaufsrechts. Anders als bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken erfasst das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück auch das mitveräusserte Betriebsinventar. Nachfolgend soll auf die Sonderregel zum Betriebsinventar im Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts hingewiesen werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Gegenstand des Vorkaufsrechts
- 1.1 Gegenstand des Vorkaufsrechts: Grundstück, Zugehör und natürliche Früchte
- 1.2 Landwirtschaftliches Betriebsinventar
- II. Das Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2012 vom 10. Juni 2013
- 2.1 Kantonales Verfahren
- 2.2 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht
- III. Das Betriebsinventar im bäuerlichen Bodenrecht
- 3.1 Die Sonderregel zum Betriebsinventar in Art. 51 Abs. 1 BGBB
- 3.2 Die Anwendungsfälle im bäuerlichen Bodenrecht
- 3.2.1 Bundesrechtliche und kantonale Vorkaufsrechte
- 3.2.2 Beim Kaufsrecht am landwirtschaftlichen Gewerbe in der Erbschaft
- 3.2.3 Beim erbrechtlichen Zuweisungsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe
- 3.3 Fazit
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