Geringfügige Überlegungen zu geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens
Ein Aufsatz zu einem Halbsatz
Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde auch Art. 19 Abs. 2 ZGB dahingehend ergänzt, dass urteilsfähige handlungsunfähige Personen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen können. Die vorliegenden Überlegungen befassen sich mit dem Anwendungsbereich und den Tatbestandsvoraussetzungen dieser neuen Bestimmung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zur Entstehungsgeschichte
- II. Zum Anwendungsbereich
- 1. Übersicht
- 2. Handlungsfähigkeit im Rahmen des freien Vermögens
- 3. Handlungsfähigkeit bei Schenkungen
- III. Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen
- 1. Allgemeines
- 2. Besorgung von Angelegenheiten
- 3. Geringfügigkeit
- 4. Angelegenheiten des täglichen Lebens
- IV. Fazit
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