Bundesgericht schränkt Betriebszeiten privater Zierbeleuchtungen ein
Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 unterwirft das Bundesgericht – soweit ersichtlich – zum ersten Mal eine Zierbeleuchtung einer Privatliegenschaft vorsorglichen Emissionsbegrenzungen des Umweltschutzgesetzes. Es bestätigt den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, wonach die Zierbeleuchtung analog den Bestimmungen über die Nachtruhe grundsätzlich um 22.00 Uhr abzuschalten sei und erlaubt für die Weihnachtszeit eine verlängerte Betriebszeit bis 01.00 Uhr. Der Autor fasst das Urteil und den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen und nimmt eine erste Würdigung vor.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Urteil
- III. Bemerkungen
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