Die verfassungsrechtliche Zuwanderungssteuerung – Zur Auslegung von Art. 121a BV
Seit der Annahme von Art. 121a BV gilt verfassungsrechtlich, dass die Schweiz die Zuwanderung ausländischer Personen eigenständig steuert. Die neue Bestimmung ist allerdings in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig. Verschiedene verfassungsrechtliche Begriffe sowie die vorgesehenen Steuerungsvorgänge bedürfen der Klärung. Auch das Verhältnis der neuen Verfassungsnorm zum bestehenden Verfassungs- und Völkerrecht ist unklar. Es ist festzulegen, wie mit allfälligen Widersprüchen umgegangen werden muss. Der Beitrag gibt erste Leitlinien für die Auslegung von Art. 121a BV und des damit verbundenen Übergangsrechts.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Wortlaut der Bestimmung
- 3. Die Zuwanderungssteuerung als Grundsatz
- 4. Das Verhältnis zu ausgewählten anderen Verfassungsbestimmungen
- 5. Die Begrenzung der jährlichen Zuwanderung
- 6. Die erfassten Zulassungskategorien
- 7. Die Steuerung über Bewilligungen
- 7.1 Ermessensbewilligungen
- 7.2 Anspruchsbewilligungen
- 7.3 Kontingentierte Anspruchsbewilligungen?
- 7.4. Anspruchsbeschränkungen
- 8. Sonderbestimmungen für die Zulassung zu Erwerbszwecken
- 9. Verbot neuer widersprechender völkerrechtlicher Verträge
- 10. Vorbehalt der gesetzlichen Umsetzung
- 11. Anpassung widersprechender völkerrechtlicher Verträge innert drei Jahren
- 12. Subsidiäre Verordnungskompetenz des Bundesrates nach drei Jahren
- 13. Schlussfolgerungen
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare