Der neue Art. 333b OR
Ausnahmen vom gesetzlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang in der Sanierung
Mit dem neuen Sanierungsrecht ist auf den 1. Januar 2014 Art. 333b OR in Kraft getreten. Er schränkt den Anwendungsbereich von Art. 333 OR ein: Erfolgt ein Betriebsübergang während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung, so gehen Arbeitsverhältnisse nur noch dann und unter Ausschluss der Solidarhaftung auf den Erwerber über, wenn dies mit ihm so vereinbart worden war. Der Autor stellt den Inhalt des neuen Art. 333b OR dar, analysiert dessen Auswirkungen und plädiert für dessen Anwendung auch bei Übertragungen nach Fusionsgesetz.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage vor dem Erlass von Art. 333b OR
- II. Der neue Art. 333b OR im Überblick
- III. Geltungsbereich
- IV. Übergang der Arbeitsverhältnisse
- 1. Kein automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse in der Sanierungsübernahme
- 2. Übergehende Arbeitsverhältnisse
- a. Rechtsgrund
- b. Rechtsfolge
- c. Ablehnung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
- 3. Nicht übergehende Arbeitsverhältnisse
- 4. Gesetzesumgehung
- V. Solidarhaftung
- VI. Der Verweis auf Art. 333 OR
- 1. Übergang der ausgewählten Arbeitsverhältnisse
- 2. Weitergeltung eines Gesamtarbeitsvertrages
- 3. Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers
- 4. Keine weitere Übertragung von Rechten des Arbeitgebers
- VII. Der Verweis auf Art. 333a OR
- VIII. Das Problem des «unrevidierten»Fusionsgesetzes
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