Geschädigtenstellung und vertretungsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_236/2014 vom 1. September 2014, zur Publikation vorgesehen
In einem unlängst erschienenen Urteil war das Bundesgericht mit zwei Problemfeldern konfrontiert: 1. Unter welchen Voraussetzungen sind Gläubiger geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO? 2. Können Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG in einem Strafverfahren, in dem sich die konkursite Gesellschaft als geschädigte Person konstituiert, den abgetretenen Zivilanspruch adhäsionsweise geltend machen – selbst wenn sie selber nicht geschädigt sind? Während das Bundesgericht die erste Frage korrekt beantwortet hat, bewirken die rechtlichen Ausführungen zur zweiten Konstellation, zu der das Bundesgericht erstmals substantiell Stellung nimmt, unhaltbare Friktionen mit der Natur des Adhäsionsprozesses.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
- II. Urteilserwägungen
- 1. Geschädigtenstellung (Erwägungen 3.2 f.)
- 2. Adhäsionsweise Geltendmachung der i.S.v. Art. 260 SchKG abgetretenen Zivilansprüche (Erwägungen 3.4 f.)
- III. Anmerkungen
- 1. Geschädigtenstellung
- 2. Übertragbarkeit der Geschädigtenstellung?
- 3. Vertretungsweise Durchsetzung der Adhäsionsklage?
- IV. Fazit
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