Möglichkeiten und Grenzen der Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf internationale staatliche und private Organisationen am Beispiel von OPEC und FIFA
Die Internationalisierung des Wettbewerbs verlangt nach einer Anknüpfung des Kartellrechts über die staatlichen Grenzen hinweg. Folge daraus ist, dass sich das Auswirkungsprinzip international durchgesetzt hat. Diese exterritoriale Rechtsanknüpfung macht vor internationalen Organisationen nicht halt. Es gilt nach EU-Kartellrecht zu evaluieren, inwiefern derartige Organisationen vom Unternehmensbegriff erfasst werden. Ein Rückgriff auf OPEC und FIFA soll dies veranschaulichen. Der Durchsetzung stehen teilweise politische Gesichtspunkte entgegen. Diese sind jedoch für die zivilrechtliche Durchsetzung des Kartellrechts nicht von Belang.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Die Organisationen
- 1. OPEC
- 2. FIFA
- III. Anwendbares Recht
- 1. Wahl des Anknüpfungspunktes
- 2. Rechtslage in einzelnen Staaten und der EU
- 3. Gebotene Beschränkungen
- a) Völkerrechtliche Zulässigkeit
- b) Grundsatz der Staatenimmunität
- aa) Statuten und Sitzungsabkommen
- bb) Internationale Vereinbarungen
- cc) Tätigkeit der OPEC
- dd) Staatenimmunität nach nationalem Recht
- 4. Fragmentierung des Kartellrechts
- IV. Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts
- 1. OPEC
- a) Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts
- b) Unternehmenseigenschaft
- c) Sonstige Voraussetzungen
- 2. FIFA
- V. Politische Überlegungen
- 1. OPEC
- 2. FIFA
- VI. Schlussfolgerungen
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