Die Übergangsbestimmung zum qualifizierten Steuervergehen als Geldwäschereivortat
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1bis StGB gilt ein Steuerbetrug für den Fall der Hinterziehung von mehr als CHF 300‘000 pro Steuerperiode als qualifiziertes Steuervergehen und Geldwäschereivortat. Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, während das qualifizierte Steuervergehen als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist. Dies wirft Fragen zur speziellen Übergangsbestimmung auf, wonach das vor dem 1. Januar 2016 begangene qualifizierte Steuervergehen nicht als Geldwäschereivortat gilt. Für die Abgrenzung ist der Zeitpunkt der Verwendung von Urkunden zur Begehung des Steuerbetrugs massgeblich und nicht etwa der Eintritt der Rechtskraft von Veranlagungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage und Fragestellung
- 2. Auslegung der Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014
- 2.1. Wortlaut
- 2.2. Materialien
- 2.3. Teleologie
- 3. Fazit
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