Retrozessionen: Verjährung, Rechtsmissbrauch und Schadenersatz
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 4A_508/2016 samt kritischer Anmerkung zu BGE 136 V 73
Das Bundesgericht klärt weitere Fragen in Bezug auf Drittvergütungen: Der Herausgabeanspruch auf Retrozessionen verjährt nach zehn Jahren; die Regelfrist beginnt für jede Zahlung an den Beauftragten einzeln. Der Kommentar thematisiert u.a. den ungewohnten Umgang des Bundesgerichts mit der einschlägigen Lehre. Schwergewichtig wird der – verneinte – Rechtsmissbrauch punkto Verjährungseinrede erörtert. Es wird dargelegt, warum das dazu angeführte Präjudiz (zu Art. 41 Abs. 2 BVG) und die daraus gezogenen Schlüsse nochmals überdacht werden sollten. Schliesslich wird als Alternative der Weg über eine Schadenersatzforderung skizziert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Erwägungen
- 1. Ratio und Rechtsgrundlagen im Umgang mit Drittvergütungen
- 2. Verjährungsfrist
- 3. Verjährungsbeginn
- 4. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede
- III. Bemerkungen
- 1. Anwendungsbereich
- 2. Auseinandersetzung mit der Lehre
- 3. Rechtsmissbrauch bei Erhebung der Verjährungseinrede
- a. Präjudiz
- b. Inkonsistenzen
- c. Bezug zum besprochenen Entscheid
- 4. Schadenersatz
- 5. Schluss
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare