Standortschutz bei der Finanzierung sozialer Einrichtungen
Finanzierungszuständigkeit nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) für Minderjährige mit zivilrechtlichem Wohnsitz am Aufenthaltsort
Im vorliegend besprochenen Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 (zur Publikation vorgesehen) geht es um die Finanzierung eines Heimplatzes. Bei einem Kind, das in einer Einrichtung seinen zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort begründet, erklärte das Bundesgericht das ZUG als massgebend, um eine Standortbelastung zu vermeiden. Damit wird der geltenden interkantonalen Vereinbarung (IVSE), welche für die Finanzierungszuständigkeit an den zivilrechtlichen Wohnsitz anknüpft, die Anwendung versagt. Die Autorinnen begrüssen das Ergebnis, bemängeln aber seine Begründung. Wesentliche Fragen zum zivilrechtlichen Wohnsitz Minderjähriger sind offen geblieben. Deren Klärung hätte es erlaubt, die IVSE bundesrechtskonform anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Aus dem Sachverhalt
- II. Auszug aus den Erwägungen des Bundesgerichts
- III. Die Bedeutung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
- 1. Hintergrund und Zweck des Konkordats
- 2. Die Finanzierungsgrundlagen von stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Bereich A)
- a. Der Anwendungsbereich
- b. Die Leistungsabgeltung
- c. Die Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie
- d. Zwischenfazit
- IV. Wohnsitz- und Zuständigkeitsregelungen
- 1. Der zivilrechtliche Wohnsitz
- a. Das Verhältnis von Art. 25 und Art. 23 ZGB
- b. Funktionalisierende Auslegung oder Lückenfüllung?
- 2. Der Unterstützungswohnsitz
- 3. Das Verhältnis von IVSE und ZUG
- V. Fazit
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