Unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Unter besonderer Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Verfahren
Als allgemeingültiger Verfahrensgrundsatz gibt die Bundesverfassung Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Autor zeigt auf, dass ausgerechnet in sozialhilferechtlichen Verfahren, bei denen es in den meisten Fällen für die Betroffenen um existenzielle Fragen geht, der Verwirklichung dieses verfassungsmässigen Grundsatzes zahlreiche Hindernisse im Wege stehen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Problemstellung
- 1.1. Fehlende fachspezifische Beratungsstellen
- 1.2. Mittellosigkeit und Anwaltsrisiko
- 1.3. Fehlende prozessuale Erleichterungen im Sozialhilferecht. Vergleich mit anderen Rechtsgebieten
- 2. Prozessuale Hindernisse für Armutsbetroffene
- 2.1. Einspracheverfahren
- 2.2. Fristen
- 3. Geltungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege
- 4. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
- 5. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
- 6. Kritische Würdigung der Rechtsprechung zu UP und URB in sozialhilferechtlichen Verfahren
- 7. Schlussbemerkungen
- 7.1. De lege ferenda. Eidgenössisches Rahmengesetz
- 7.2. Sozialhilferechtliche Rechtsberatungsstellen
- 7.3. Lockerung der Rechtsprechungspraxis
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