Zum Rangverhältnis zwischen den Unterhaltsgläubigern
Unter besonderer Berücksichtigung des Rangverhältnisses zwischen dem Volljährigenunterhalt und dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt
Das Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Unterhaltsgläubigern ist von grosser praktischer Relevanz. Mit der Inkraftsetzung von Art. 276a Abs. 2 ZGB, wonach in begründeten Fällen vom Vorrang des Minderjährigenunterhalts zu Gunsten des Volljährigenunterhalts abgewichen werden kann, wurde die Diskussion um den in BGE 132 III 209 statuierten Vorrang des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts im Verhältnis zum Volljährigenunterhalt neu entfacht. Der Beitrag verschafft einen kritischen Überblick über das Rangverhältnis zwischen den Unterhaltsgläubigern. Im Fokus steht jenes zwischen dem volljährigen Kind sowie dem (Ex-)Ehegatten des Unterhaltsschuldners.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Rangverhältnisse
- A. Volljährige und minderjährige Kinder
- a. Grundsatz
- b. Ausnahme
- c. Spezialfall: Betreuungsunterhalt
- B. Volljährige Kinder unter sich
- C. Volljährige Kinder und Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten
- a. Rechtsprechung
- b. Kritik
- c. Eigener Lösungsvorschlag (de lege lata)
- aa. (Ex-)Ehegatte ist der leibliche Elternteil des volljährigen Kindes
- bb. Ehegatte ist der (ehemalige) Stiefelternteil des volljährigen Kindes
- cc. Fazit
- d. Postulat de lege ferenda
- 3. Übersicht und Beispiel
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