Ambulant vor stationär: Aargauer Eingriffsliste vom Verwaltungsgericht aufgehoben
Urteil WNO.2018.1 des Verwaltungsgerichts Aargau vom 5. Dezember 2018
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat eine Regelung der kantonalen Spitalverordnung, wonach sich der Kanton nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen und nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz an den Kosten von stationär durchgeführten, in einer Liste aufgeführten Eingriffen beteiligt, als bundesrechtswidrig aufgehoben. Hinsichtlich der Präjudizwirkung dieses Urteils für die «ambulant vor stationär»-Listen in anderen Kantonen ist eine differenzierte Sichtweise angezeigt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sachverhalt
- 2. Erwägungen des Gerichts
- 3. Kommentar
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