Unzulässige Leitung von Disziplinarverfahren durch externe Dritte
Anmerkungen zum Urteil A-3612/2019 des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Urteil A-3612/2019 zum Schluss, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) nicht befugt ist, die Führung von Disziplinaruntersuchungen gegen den Bundesanwalt oder seine Stellvertreter an Personen ausserhalb der Bundesverwaltung zu übertragen. Den Erwägungen des Gerichts kann nur teilweise gefolgt werden. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen, weil künftig dem Grundsatz nach die Übertragung von Disziplinaruntersuchungen nach Bundespersonalrecht an externe Fachpersonen ausgeschlossen wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 1.1. Kontext und Verfahrensgeschichte
- 1.2. Rechtskraft bzw. Anfechtbarkeit
- 2. Aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
- 3. Anmerkungen zum Urteil
- 3.1. Allgemeines
- 3.2. Zum Hinweis auf die Administrativuntersuchung
- 3.3. Zum Vertretungsverbot
- 3.4. Zusammenfassende Würdigung
- 4. Fazit: erhebliche Tragweite des Urteils
- 4.1. Disziplinarverfahren des Bundespersonalrechts
- 4.2. Administrativuntersuchung in der Bundesverwaltung
- 5. Exkurs: Systemwidriges Disziplinarrecht bei Magistratspersonen der Bundesanwaltschaft
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare