La suspension de la faillite faute d’actif
Mehr als die Hälfte aller in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren werden mangels Aktiven eingestellt. Ein Gläubiger hat unter Umständen Interesse, dass das Liquidationsverfahren durchgeführt wird. Bei Bekanntmachung der Einstellung kann ein Gläubiger innerhalb von 10 Tagen die Fortsetzung des Konkursverfahrens verlangen, solange er eine hinreichende Sicherheit leistet. Das SchKG sieht insbesondere die Betreibung auf Pfändung gegen Einzelfirmen, das Wiederaufleben von früheren Betreibungen und Sonderregeln für die Einstellung des Verfahrens bei einer ausgeschlagenen Erbschaft und für Konkurseinstellungen bei juristischen Personen vor. (el)
Table des matières
- I. La suspension de la faillite faute d’actif
- A. La procédure
- B. Les conséquences
- II. La réouverture de la procédure de faillite
- III. La poursuite par voie de saisie (art. 230 al. 3 LP)
- IV. La renaissance des poursuites (art. 230 al. 4 LP)
- V. La radiation des personnes morales inscrites au registre du commerce
- VI. La suspension de la liquidation d’une succession répudiée (art. 230a al. 1 LP)
- A. La procédure
- B. Les diverses étapes de la liquidation
- VII. La suspension de la faillite des personnes morales
- A. La réalisation à la requête d’un créancier gagiste (art. 230a al. 2 LP)
- B. La « cession » à l’Etat (art. 230a al. 3 LP) – La réalisation par l’office (art. 230a al. 4 LP)
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