Observationen im Sozialversicherungsrecht
Überlegungen zur operationellen Umsetzung der neuen Bestimmungen
Die Einführung und die damit zusammenhängende Umsetzung der neuen Observationsbestimmungen im Sozialversicherungsrecht führte und führt weiterhin zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Sozialversicherern, Behörden und Observanten. Da es dem expliziten Wunsch des Gesetzgebers entsprach, «lediglich» die bislang geltende Rechtsprechung zu kodifizieren, werden in diesem Beitrag die neuen Bestimmungen im ATSG bzw. in der ATSV auch vor diesem Hintergrund beleuchtet. Damit soll auf Knackpunkte in der Umsetzung hingewiesen, weitere Klärungen vorgenommen und damit besonders für die operative Praxis eine Auslegungshilfe geboten werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Voraussetzungen der Observation
- 2.1. Im Allgemeinen
- 2.2. Observation (Art. 43a Abs. 1 ATSG)
- 2.2.1. Definition
- 2.2.1.1. Abgrenzung der Vorermittlung zur Observation
- 2.2.1.2. Beobachten
- 2.2.1.3. Systematisch
- 2.2.1.4. Gewisse Dauer
- 2.2.1.5. Registrieren
- 2.2.2. Beweisverwertung von Ergebnissen der Vorermittlung
- 2.3. Konkrete Anhaltspunkte (Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG)
- 2.4. Subsidiarität (Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG)
- 2.5. Anordnung, Direktionsfunktion (Art. 43a Abs. 2 ATSG)
- 3. Dauer der Observation (Art. 43a Abs. 5 ATSG)
- 4. Ort der Observation (Art. 43a Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7h ATSV)
- 4.1. Im Allgemeinen
- 4.2. Allgemein zugänglicher Ort
- 4.3. Von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar
- 5. Mittel der Observation (Art. 43a Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7i ATSV)
- 6. Schluss
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