Patientendaten und Persönlichkeitsschutz
Aktuelle Fragestellungen aus der Sicht einer Zivilrechtlerin
Patientendaten werden durch den Gesetzgeber spezifisch geschützt, weil ihre Bekanntgabe an Dritte für den Betroffenen besondere Gefahren birgt. Solche Gefahren bestehen nicht nur bei der Datenbearbeitung durch Unternehmen und Forschende, vielmehr kann das Bekanntwerden von Gesundheitsdaten auch im sozialen Näheverhältnis einschneidende Konsequenzen haben. Die Autorin erläutert anhand aktueller Problemstellungen (Vertretungsrechte Angehöriger, Melderechte im Erwachsenenschutz und postmortale Schutzlücken), wo der Gesetzgeber das Konzept der Einwilligung des Patienten in die Datenbearbeitung übergeht und welche Konsequenzen dies hat.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung und Problemstellung
- 2. Grundsätzliches zur persönlichkeitsrechtlichen Einordnung von Gesundheitsinformationen
- 2.1. Allgemeines zum Schutzbedürfnis bei personenbezogenen Informationen
- 2.2. Insbesondere zum Arzt-Patienten-Verhältnis
- 2.3. Einwilligung und Widerruf als Steuerungsinstrumente
- 3. Durchbrechung der Selbstbestimmung: Ausgewählte Einzelfragen
- 3.1. Mitteilung von Gesundheitsdaten an Angehörige des Patienten
- 3.1.1. Übersicht
- 3.1.2. Urteilsunfähiger Patient: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige
- 3.1.3. Urteilsfähiger Patient: Vermutung der Einwilligung zur Bekanntgabe von Gesundheitsdaten an Angehörige?
- 3.1.4. Zwischenergebnis
- 3.2. Melderechte und Meldepflichten im Erwachsenenschutzrecht
- 3.2.1. Ausgangslage
- 3.2.2. Das System der Melderechte im Erwachsenenschutzrecht des ZGB
- 3.2.2.1. Gefährdungsmeldung
- 3.2.2.2. Kantonalrechtliche Melderechte und -pflichten
- 3.2.2.3. Mitwirkungspflicht in einem hängigen erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren
- 3.2.2.4. Zusammenarbeitspflicht und Melderecht bei ernsthafter Gefahr
- 3.2.3. Die Meldepflicht des Beauftragten nach Art. 397a OR
- 3.2.3.1. Grundsätzliches
- 3.2.3.2. Meldepflicht erst nach formeller Entbindung vom Berufsgeheimnis?
- 3.2.4. Melderechte und -pflichten in arbeitsteiligen Organisationen
- 3.2.5. Zwischenergebnis
- 3.3. Patientendaten nach dem Tod des Patienten
- 3.3.1. Ausgangslage: Kein postmortaler Persönlichkeitsschutz, aber…
- 3.3.2. Strafrecht: Strafbarkeit endet nicht mit dem Tod des Geheimnisherrn
- 3.3.3. Erbrecht: Keine Vererblichkeit höchstpersönlicher Rechte
- 3.3.4. Datenschutzrecht: Kein Auskunftsanspruch von Erben oder Angehörigen (?)
- 3.3.5. Rechtsprechung
- 3.3.6. Zwischenergebnis
- 4. Schlusswort
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