Gerichtsverhandlungen, Anhörungen und Einvernahmen mittels Videokonferenz
Kritische Anmerkungen zur COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht
Am 16. April 2020 erliess der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, mit welcher er Video- und Telefonkonferenz-Anwendungen in zivilrechtlichen Verfahren im Zeitraum bis zum 30. September 2020 zulässt und regelt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit diesen notrechtlichen Regelungen auseinander und zeigt auf, welche Videokonferenz-Anwendungen für die gerichtliche Verwendung in Frage kommen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 1.1. Ausgangslage
- 1.2. Verfassungs- und gesetzesrechtlicher Rahmen
- 1.3. Unmittelbarkeitsprinzip
- 1.4. Erfahrungen in Deutschland: § 128 ZPO
- 2. Einsatz von Videokonferenzen in Zivilverfahren allgemein (Art. 2)
- 2.1. Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenz (Abs. 1)
- 2.2. Einvernahmen und Anhörungen von Sachverständigen mittels Videokonferenz (Abs. 2)
- 2.3. Örtlichkeiten
- 2.4. Gerichtsöffentlichkeit (Abs. 3)
- 3. Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren (Art. 3)
- 4. Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 6)
- 5. Grundsätze für den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen (Art. 4)
- 5.1. Grundsätzliches
- 5.2. Gleichzeitigkeit bei der Bild- und Tonübertragung (Bst. a)
- 5.3. Aufzeichnungspflicht (Bst. b)
- 5.4. Datenschutz und Datensicherheit (Bst. c)
- 6. Verzicht auf Verhandlung (Art. 5)
- 7. Schluss
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